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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 2 M 103/06
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG LSA
Vorschriften:
VwGO § 78 | |
VwVfG LSA § 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 103/06
Datum: 20.03.2006
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 20.05.2005 lehnte der Landkreis Merseburg-Querfurt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller damals wohnte, die von diesem beantragte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Im August 2005 verlegte der Antragsteller seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese übersandte dem Antragsteller daraufhin eine Grenzübertrittsbescheinigung, wonach er verpflichtet sei, die Bundesrepublik bis zum 08.09.2005 zu verlassen. Am 08.09.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Halle einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landkreises Merseburg-Querfurt vom 20.05.2005 beantragt hat. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 03.01.2006 stattgegeben. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag deshalb nicht stattgeben dürfen, weil sie nicht die richtige Antragsgegnerin sei; richtiger Antragsgegner sei vielmehr der Landkreis Merseburg-Querfurt, der den angefochtenen Bescheid erlassen habe.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Antragsteller hat seinen Antrag - wovon das Verwaltungsgericht stillschweigend ausgegangen ist - zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Behörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 75; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 320, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Erlassbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist zwar im Regelfall diejenige Behörde, die den Verwaltungsakt tatsächlich erlassen hat. Etwas anderes gilt aber dann, wenn vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eintritt: In diesen Fällen ist die in das Verfahren neu einrückende Behörde als Erlassbehörde im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzusehen. Diese Auslegung des § 78 Abs. 1 VwGO ist bei einem Zuständigkeitswechsel vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens deshalb geboten, weil sich in diesen Fällen die neu in die Zuständigkeit einrückende Behörde alle Handlungen und Unterlassungen der bisherigen Behörde - mithin auch einen von dieser bereits erlassenen Verwaltungsakt - wie eigene zurechnen lassen muss (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 RdNr. 38).
In Anwendung dieses Maßstabes hat der Antragsteller seinen Antrag zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Durch die Wohnsitzänderung des Antragstellers wurde die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG LSA (in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 07.02.2001) für seine ausländerrechtlichen Angelegenheiten örtlich zuständig. Dieser Zuständigkeitswechsel erfolgte auch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Abgeschlossen wird das Verwaltungsverfahren in den Fällen einer Widerspruchserhebung - wie hier - erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1986 - 8 C 81/83 - NVwZ 1987, 224). Ein solcher war zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels aber noch nicht erlassen worden.
Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dem Zuständigkeitswechsel stehe die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VwVfG LSA entgegen, wonach die bisher zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen das Verwaltungsverfahren fortführen könne, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände änderten. Wie sich bereits aus der Formulierung "bisher zuständige Behörde" und "kann fortführen" ergibt, ändert § 3 Abs. 3 VwVfG LSA nichts an dem Grundsatz, dass bei einer Änderung der die Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 VwVfG LSA begründenden Umstände - anders als beispielsweise bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach Rechtshängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 83 VwGO i.V.m. § 13 GVG) - auch ein Wechsel der (behördlichen) Zuständigkeit eintritt (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 RdNr. 35). Bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt es demgegenüber nur, wenn die bisherige Behörde von ihrer Möglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens Gebrauch macht. Dafür bedarf es aber einer aktiven Tätigkeit, während eine bloße Untätigkeit - wie hier - nicht ausreicht (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 3 RdNr. 36).
Das gefundene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts vom 21.11.1988 (Az.: 3 B 167/88 - NJW 1989, 2147). Nach dieser Entscheidung soll die Behörde bzw. deren Rechtsträger, die den Ausgangsbescheid erlassen hat, auch dann richtiger Antragsgegner eines einstweiligen Rechtsschutzantrages sein, wenn die sofortige Vollziehung erst von der einem anderen Rechtsträger angehörenden Widerspruchsbehörde angeordnet wurde. Der Senat braucht sich mit dieser Auffassung indes nicht näher auseinander zu setzen (vgl. zum Streitstand: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 140 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mit der vorliegenden Entscheidung steht sie jedenfalls schon deshalb nicht im Widerspruch, weil der dieser Ansicht zugrundeliegende Fall mit dem vorliegenden nicht gleichzusetzen ist; denn im Gegensatz hierzu betrifft er nicht einen Zuständigkeitswechsel vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens.
Die mithin aufgrund des Zuständigkeitswechsels in entsprechender Anwendung des § 78 VwGO zu bejahende Passivlegitimation der Antragsgegnerin (vgl. zur Auslegung des § 78 VwGO als Regelung der Passivlegitimation: BVerwG, Urt. v. 03.03.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44) ist entgegen ihrer Ansicht auch nicht deshalb unbillig, weil ihr nunmehr als Antragsgegnerin eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Kostenrisiko hinsichtlich des von einer anderen Behörde erlassenen Bescheides aufgebürdet wird. Eine derartige Unbilligkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegnerin aufgrund ihrer gesetzlich erlangten Zuständigkeit auf dieses Risiko hätte Einfluss nehmen können, indem sie z.B. von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, den angefochtenen Bescheid vor Stellung des Rechtsschutzantrages aufzuheben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) <Streitwert>.
Ende der Entscheidung
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